Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Roman Hütter Moderne Webtechnologien Small World Mecia

1. GELTUNG, VERTRAGSABSCHLUSS

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachfolgend AGB genannt, gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Firma Roman Hütter Moderne Webtechnologien nachstehend SWM genannt. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Sonderabsprachen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen, werden nur anerkannt, wenn eine schriftliche Bestätigung seitens SWM vorliegt.

1.2 Bilder oder Videos im Sinne dieser AGB sind alle von den Fotografen bzw. Videografen der SWM hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. Hierunter fallen elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos, Dateien usw.

1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGBs des Kunden durch die SWM bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6 Die Angebote der Firma SWM Roman Hütter Moderne Webtechnologien sind freibleibend und unverbindlich.

1.7 Die SWM nimmt Bestellungen durch schriftliche Auftragsbestätigung an. Weicht die Auftragsbestätigung der Filmproduktion von den Bedingungen einer Bestellung ab, kommt das Rechtsgeschäft zu den Bedingungen der SWM zustande, es sei denn der Kunde widerspricht binnen drei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung.

2. SOCIAL MEDIA KANÄLE

2.1 Die SWM weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von Social-Media-Kanälen (z.B. facebook etc. im Folgenden Anbieter genannt) essich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der SWM nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die SWM arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. 

Die SWM beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von Social Media Kanälen einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die SWM aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

3. KONZEPT- UND IDEENSCHUTZ

Hat der potentielle Kunde die SWM vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Foto- und Filmproduktion bzw. der Werbemittel- oder Homepageerstellung dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die SWM treten der potentielle Kunde und die SWM in ein Vertragsverhältnis (Pitching-Vertrag). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die SWM bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der SWM ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der SWM im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der SWM Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der SWM binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die SWM dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die SWM dabei verdienstlich wurde.

3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der SWM ein.

4. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Filmproduktionsvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die SWM, sowie dem Briefings bzw. der Angebotsunterlagen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die SWM. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der SWM.

4.2 Alle Leistungen der SWM (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Kopien, Farbausdrucke und elektronische Druckdateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

4.3 Der Kunde wird der SWM zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der SWM wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Videos, Grafiken, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die SWM haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die SWM wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen,

so hält der Kunde die SWM schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die SWM bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der SWM hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

5. FREMDLEISTUNGEN / BEAUFTRAGUNG DRITTER

5.1 Die SWM ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (Fremdleistung).

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die SWM wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3 Soweit die SWM notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der SWM.

5.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Filmproduktionsvertrages aus wichtigem Grund.

 

6. TERMINE

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der SWM schriftlich zu bestätigen.

6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der SWM aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solcheVerzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die SWM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Befindet sich die SWM in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der SWM schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt

hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

7. VORZEITIGE AUFLÖSUNG

7.1 Die SWM ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der SWM weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der SWM eine taugliche Sicherheit leistet;

7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die SWM fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

8. HONORAR

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der SWM für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die SWM ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die SWM für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3 Alle Leistungen der SWM, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der SWM erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

8.4 Kostenvoranschläge der SWM sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der SWM schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die SWM den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen einer Frist von 5 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 20 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5 Für alle Arbeiten der SWM, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der SWM das vereinbarte Entgelt. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der SWM zurückzustellen.

 

9. ZAHLUNG, EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 Für die Herstellung der Bilder und Videos sowie für die Homepage- oder Grafikleistung wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale festgelegt.

Anfallende Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Lichtmiete etc.) die nicht im abgegebenen Pauschalangebot enthalten sind, sind vom Auftraggeber zu tragen.

9.2 Mit Zustandekommen des Fotovertrags wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % der vereinbarten Vergütung fällig. Die Kosten sind am Tag des Shootings in bar zu begleichen oder müssen bei der Übergabe der Bilder oder Bilddateien erfolgen oder per Vorkasse gezahlt werden.

9.3 Bei Video- und Filmproduktionen oder Präsentationsprodukten (Erstellung von Internetseiten, PowerPoint-Präsentationen, Katalogen, Prospekten oder Fotobücher) ist eine Anzahlung von 50 % zu entrichten.

9.4 Das Honorar ist zeitnah nach Rechnungseingang zu zahlen, soweit keine andere Zahlungsfrist angegeben ist. Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs wird das Honorar mit 10 % p.a. verzinst. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Mahnspesen und die Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9.5 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Arbeiten Eigentum der SWM.

9.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die SWM sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.7 Die SWM ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.8 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die SWM für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.9 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der SWM aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der SWM schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

10. EIGENTUMSRECHT, NUTZUNGS- UND URHEBERRECHT

10.1 Der SWM steht das Urheberrecht an den Bildern und Videos sowie Werbemitteln oder Homepagegestaltungen nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Dieses gilt auch für erstellte Texte.

10.2 Überträgt die SWM Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

10.3 Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die SWM an den Kunden über.

10.4 Der Besteller eines Bildes oder Bewegtbildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird hiermit ausgeschlossen.

10.5 Bei der Verwertung der Lichtbilder bzw. Bewegtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Bildes oder Videos genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die SWM zum Schadensersatz.

10.6 Die Originaldateien verbleiben bei der SWM.

10.7 Alle Leistungen der SWM, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Fotos, Videos etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der SWM und können von der SWM jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der SWM setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der SWM dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der

Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der SWM, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.8 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der SWM, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit

ausdrücklicher Zustimmung der SWM und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

10.9 Für die Nutzung von Leistungen der SWM, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der SWM erforderlich. Dafür steht der SWM und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.10 Für die Nutzung von Leistungen der SWM bzw. von Werbemitteln, für die die SWM konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Filmproduktionsvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der SWM notwendig.

 

11. KENNZEICHNUNG

11.1 Die SWM ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Filmproduktion und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2 Die SWM ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

12. GEWÄHRLEISTUNG

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die SWM, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mangelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die SWM zu. Die SWM wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der SWM alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die SWM ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die SWM mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die .berprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die SWM ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die SWM haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

 

13. HAFTUNG UND PRODUKTHAFTUNG

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der SWM und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der SWM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer beauftragten Mitarbeiter.

13.2 Jegliche Haftung der SWM für Ansprüche, die auf Grund der von der SWM erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die SWM ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die SWM nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Der Kunde hat die SWM diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.3 Werden der SWM für die Produktion vom Kunden Fotos oder Videos zur Verwendung oder dem Einbau in Videos, Homepages oder Werbemitteln zur Verfügung gestellt, so wird eine Haftung der SWM wegen Nutzungs- oder Urheberrechtsverletzungen ausgeschlossen. Tritt ein Schadensfall ein, so sind alle der SWM entstehenden Kosten inkl. Rechtsberatung oder Prozesskosten vom Kunden zu übernehmen.

13.4 Finden auf Veranlassung des Auftraggebers Dreharbeiten in dessen Geschäfts- und/oder Betriebsräumen statt, ist eine Haftung von SWM für etwaige Betriebsstörungen ausgeschlossen.

 

14. DATENSCHUTZ

14.1 Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

14.2 Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

 

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon unberührt.

15.2 Änderungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform einschließlich Fax oder E-Mail.

15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

16. GERICHTSSTAND & ANZUWENDENDES RECHT

16.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und SWM gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.2 Erfüllungsort ist der Sitz der SWM in Lahnstein.

16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Deutschland / Lahnstein.

Lahnstein, den 01.01.2021